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§ 25 TDDDG in zwei Minuten erklärt

2 Min. Lesezeitvon Julia Neumann

Kurz gesagt

§ 25 TDDDG erlaubt das Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Gerät eines Besuchers nur mit Einwilligung. Ausgenommen ist nur, was für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 € geahndet werden.

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Was regelt § 25 TDDDG?

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) hieß bis Mai 2024 TTDSG. § 25 schützt die Privatsphäre auf Endgeräten wie Smartphone, Tablet oder Computer. Die Kernregel: Informationen dürfen dort nur gespeichert oder ausgelesen werden, wenn der Nutzer auf Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt hat. Information und Einwilligung richten sich nach der DSGVO.

Gemeint sind nicht nur Cookies, sondern auch Local Storage, Pixel und Techniken wie Fingerprinting, die Geräteinformationen auslesen.

Wann ist keine Einwilligung nötig?

Das Gesetz kennt zwei Ausnahmen. Keine Einwilligung braucht es, wenn das Speichern oder Auslesen

  • allein der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dient, oder
  • unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitstellen kann.

Typische Beispiele für die zweite Ausnahme: der Warenkorb im Onlineshop, der Login-Bereich oder das Cookie, das die Banner-Entscheidung speichert.

Wofür brauche ich eine Einwilligung?

  • Analyse-Tools wie Google Analytics, Matomo mit Cookies oder Microsoft Clarity
  • Marketing-Pixel wie das Meta Pixel oder Google Ads Conversion-Tracking
  • Eingebettete Inhalte, die eigene Cookies setzen, etwa Videos oder Social-Feeds

Für diese Tools gilt: erst fragen, dann laden. Ein Banner allein reicht nicht, die Tools müssen bis zur Zustimmung technisch blockiert sein.

Wie hängen TDDDG und DSGVO zusammen?

§ 25 TDDDG regelt den Zugriff auf das Gerät. Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die danach passiert, zum Beispiel die Übertragung einer IP-Adresse an einen Analyse-Dienst. In der Praxis brauchen Tracking-Tools deshalb meist beides: eine Einwilligung nach dem TDDDG und eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO.

Was droht bei einem Verstoß?

Wer entgegen § 25 Abs. 1 Informationen speichert oder ausliest, handelt nach § 28 TDDDG ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis zu 300.000 € betragen. Dazu kommen mögliche Abmahnungen und Ansprüche nach der DSGVO.

Häufige Fragen

Gilt § 25 TDDDG nur für Cookies?

Nein. Die Regel gilt für jede Speicherung und jedes Auslesen von Informationen auf dem Endgerät, also auch für Local Storage, Tracking-Pixel und Fingerprinting.

Ist TTDSG dasselbe wie TDDDG?

Ja. Das Gesetz wurde im Mai 2024 umbenannt. Die Regel zur Einwilligung steht weiterhin in § 25.

Brauche ich für ein Session-Cookie eine Einwilligung?

Nicht, wenn es unbedingt erforderlich ist, damit der Nutzer einen ausdrücklich gewünschten Dienst nutzen kann, etwa den Warenkorb oder den Login.

Fazit

§ 25 TDDDG ist kurz: Ohne Einwilligung darf nichts auf dem Gerät gespeichert oder ausgelesen werden, außer es ist für den gewünschten Dienst unbedingt nötig. Analyse und Marketing gehören nicht dazu. Ob deine Website sich daran hält, zeigt eine technische Messung.

Quellen

Julia Neumann

Autorin / Autor

Julia Neumann

Projektleitung & DSGVO-Checks

Julia leitet bei InnoWave die DSGVO-Checks. Sie zeichnet auf, was Websites vor und nach der Zustimmung senden, und erklärt Befunde so, dass Inhaber sie ohne Technikwissen verstehen.

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